Steuern sparen mit Brücke, Krone oder Prothese
„Eigenanteil beim Zahnersatz“ wirkt steuerlich einkommensmindernd
Bestimmte „Aufwendungen bei Krankheit“ können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das geht aus § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hervor. Dazu gehört auch der Eigenanteil beim Zahnersatz. Dieser wird, soweit er die "zumutbare Belastung" übersteigt, vom steuerlichen Einkommen abgezogen (siehe Tabelle unten).
Bei der jährlichen Lohn- und Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnersatz-Kosten unter "außergewöhnliche Belastung" angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.
Höhe des jährlichen Gesamtbetrages (Beträge laut §33 EStG):
| Gesamtbetrag der Einküfte (EUR) | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
| Alleinstehende (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratete (Splittingtabelle) | 4 % | 5 % | 6 % |
| Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Ein Beispiel: Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 2.200 Euro brutto hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von ca. 250 Euro pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen diese Summe, so kann er den Überschuss als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen.
Lassen Sie sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten.
Quelle: BLZK (06/2011)
