> zur Flash-Version

Patienteninformation zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Stellungnahme der Landeszahnärztekammer / Körperschaft des öffentlichen Rechts Für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte: „Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die seit dem 01.01.2012 gültig ist, regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung Ihrer Behandlung. Die zurückliegenden Erfahrungen zeigen leider, dass sowohl bei der Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen, als auch bei der durch Beihilfestellen, sehr häufig Schwierigkeiten eingetreten sind.

Die Gründe hierfür liegen in der meist unbekannten Verschiedenheit der beiden - im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden - Rechtsbeziehungen , über die wir Sie mit diesem Merkblatt näher informieren wollen. Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen Ihnen und Ihrem Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen Ihnen und Ihrer kostenerstattenden Stelle. In dem Rechtsverhältnis zu Ihrem Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung selbstverständlich ausnahmslos die Vorschriften der GOZ. Dabei orientiert sich der Zahnarzt in Zweifelsfragen an wissenschaftlichen Kommentaren und den Rechtsauffassungen seiner zuständigen Zahnärztekammer.

In der Rechtsbeziehung zu Ihrer kostenerstattenden Stelle finden neben der GOZ jedoch ergänzend noch folgende Rechtsgrundlagen ihre Anwendung: die Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages, die tariflichen Regelungen, die Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung. Die Folge ist, daß von seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter, Forderungen und zuweilen auch sehr subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Liquidationen und Behandlungsplänen getroffen werden, die dann naturgemäß im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur GOZ stehen.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das diesbezüglich von der Zahnärztekammer Nordrhein hierzu angeschrieben wurde, teilte daraufhin mit: “Dies ist sicherlich unschön, entzieht sich jedoch weitgehend der Einflußnahme durch die Aufsichtsbehörde.“ Im Falle solcher Widersprüche kann der Patient jedoch von seinem Zahnarzt selbstverständlich nicht erwarten, daß er seine Liquidation nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stelle ausfertigt. Denn, wie bereits erwähnt, sind Liquidationserstellung und -erstattung zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende Vorgänge. Für Sie bedeutet dies leider, daß in Einzelfällen unter Umständen keine, oder auch keine vollständige Erstattung der in der zahnärztlichen Liquidation aufgeführten Honorare durch Ihre Private Krankenversicherung oder Ihre Beihilfe gewährleistet ist. Oftmals wird hierbei - beabsichtigt oder nicht sei dahingestellt - von der kostenerstattenden Seite der Eindruck erweckt, es sei “falsch oder unzulässig“ abgerechnet worden, oder die Höhe des Honorars sei “unzulässig“ bestimmt worden. Diese Einsprüche belasten in überflüssiger und unnötiger Weise Ihr Vertrauensverhältnis zu Ihrem Zahnarzt. Wichtig für Sie ist, daß Regelungen der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen oder durch Beihilfestellen bei der Erstattung einer zahnärztlichen Liquidation wegen der Vertragsbasis nicht berücksichtigt werden können. Die Verschiedenheit der Rechtsbeziehung ist hierfür der Grund.“

Im Zweifelsfall sollten Sie im eigenen Interesse einen Rechtsanwalt einschalten.